Wehrpflicht

Durch die Umwandlung der Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg in die Duale Hochschule Baden-Württemberg haben sich Änderungen in der zurückstellungsrechtlichen Behandlung von Studierenden ergeben.
Studierende an den Berufsakademien waren Wehrpflichtigen gleichgestellt, die im Anschluss an ihre Schulausbildung eine reguläre Berufsausbildung durchliefen. Für Studierende an den Berufsakademien bestand damit ein Zurückstellungsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Ausbildungsvertrags mit einer Ausbildungsstätte.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 vertritt das Bundesministerium der Verteidigung die Ansicht, dass der Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit einer Ausbildungsstätte der Dualen Hochschule Baden-Württemberg keinen Zurückstellungsanspruch begründet. Das Bundesministerium der Verteidigung ist insofern der Auffassung, dass die dualen Studiengänge nach dem Modell der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht als duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c Wehrpflichtgesetz anzusehen sind.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg sowie die Duale Hochschule Baden-Württemberg teilen diese Rechtsauffassung nicht und bemühen sich intensiv um eine Rückkehr zur Zurückstellungspraxis durch die Bundeswehr wie zu Zeiten der früheren Berufsakademie. Verwiesen wird insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2010 (Az: 13 K 499/10), mit welchem dem Antrag eines DHBW-Studierenden nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes stattgegeben wurde.