Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind:
• beurlaubte Studierende (§ 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG)
Studierende, die beurlaubt sind, sind von der Studiengebühr ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn des Semesters gestellt wurde.
• Studierende im Praxissemester (§ 3 Satz 2 Nr. 2 LHGebG)
Achtung: An den Dualen Hochschulen gibt es kein Praxissemester(*) im Sinne von § 3 Ziffer 2 LHGebG!!
• Studierende im Praktischen Jahr (§ 3 Satz 2 Nr. 3 LHGebG)
Achtung: an den Dualen Hochschulen gibt es kein Praktisches Jahr. Dies betrifft überwiegend die Studierenden der Humanmedizin.
• Studierende in einem Parallelstudium werden für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LHGebG)
_________________________________________________________________________________
(*) Das Studienhalbjahr an der Dualen Hochschule ist in Studienabschnitte an der Dualen Hochschule (=Theoriephase) und Ausbildungsabschnitte in den Partnerunternehmen (=Praxisphase) unterteilt. Diese Phasen wechseln in der Regel im Dreimonatsrhythmus. Die Zahl der Vorlesungsstunden je Studiengang an der Dualen Hochschule entspricht im theoriebezogenen Ausbildungsteil mit 2.250 Stunden bis zum Bachelor im Wesentlichen der an Fachhochschulen erteilten Stundenzahl. Deshalb ist es gerechtfertigt, an der Dualen Hochschule die gleiche Studiengebühr zu verlangen.
_________________________________________________________________________________
Von der Gebührenpflicht sollen auf Antrag befreit werden:
• Studierende, die ein Kind unter vierzehn Jahren pflegen und erziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG)
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters (1. 4. bzw. 1.10.) das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden von den Studiengebühren befreit.
Voraussetzung: Elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB und Leben mit dem Kind (eigenes, Adoptiv- bzw. Pflegekind und in den eigenen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners).
Nachweis: Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder, ggf. Adoptionsurkunde oder Nachweis/Urkunde über die Pflege des Kindes und aktuelle Meldebestätigung (erhältlich beim Einwohnermeldeamt), wodurch belegt wird, dass die Antragstellerin / der Antragsteller mit dem Kind/ den Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Schwangerschaften werden nicht berücksichtigt, es kann jedoch ein Urlaubssemester beantragt werden.
• Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG)
von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden
Gesetzesänderung:
Der Befreiungsgrund wurde zum Sommersemester 2009 geändert. In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen also höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen; egal, ob die Geschwister studieren oder nicht. Wer nach dieser Bestimmung befreit werden will, muss nur nachweisen, dass er zwei Geschwister hat - egal ob Halb-, Stief- oder Adoptivgeschwister. Nähere Informationen finden Sie hier. Bitte lassen Sie uns schnellstmöglich den Antrag zukommen.
• Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG)
Studierende, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erheblich studienerschwerend auswirkt, werden von den Studiengebühren befreit.
Bei einer mindestens 50 %-igen Behinderung wird in jedem Fall von einer erheblichen Erschwernis des Studiums ausgegangen. Bei geringerer Behinderung ist die erhebliche Erschwernis im Einzelfall nachzuweisen.
Nachweis: Bei einer Behinderung von 50 % und mehr genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nach § 69 SGB IX. Bei einer Behinderung unter 50 % ist zusätzlich ein fachärztliches Attest erforderlich, aus dem die erheblich studienerschwerende Auswirkung konkret hervorgeht.
_______________________________________________________________________________
Des Weiteren können Studierende von der Gebührenpflicht befreit werden,
• die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG).
Die Befreiungen werden von den Dualen Hochschulen nach allgemein festgelegten Kriterien erteilt.
ACHTUNG: Die Anträge für die Gebührenbefreiung für das Wintersemester müssen bis spätestens 01. Oktober und die Anträge für das Sommersemester müssen bis spätestens 01. März bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe eingegangen sein.
Die Anträge können auf der Homepage unter der Rubrik Formulare heruntergeladen werden. Über die Anträge kann nur entschieden werden, wenn die Unterlagen rechtzeitig und vollständig an der DHBW Karlsruhe vorliegen! Erst wenn Sie einen Befreiungsbescheid von uns erhalten haben, sind Sie von der Zahlung der Studiengebühr befreit. Das bedeutet, Ihre Antragsstellung allein entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht.